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Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die ab 17. Mai 2019 begonnen haben und bis 31. Dezember 2024 beendet worden sind.
Wurde schon ein Investitionsvorhaben begonnen, so können einzelne Investitionsmaßnahmen gefördert werden, wenn im Antrag dargelegt werden kann, dass es sich um Maßnahmen handelt, welche selbstständig und noch nicht begonnen sind. Der Beginn einer Maßnahme ist mit dem Abschluss eines rechtsverbindlichen, der Umsetzung dienenden Leistungs- bzw. Lieferungsertrags festgelegt. Davon ausgenommen sind Planungsleistungen.
Mit den beantragten Fördermitteln darf keine Kofinanzierung mit EU- oder anderen Mitteln betrieben werden. Im Antrag ist anzugeben, ob und weshalb Doppelförderung(en) vorliegt (vorliegen).
Die Maßnahme muss für mindestens 5 Jahre nach Vollendung genutzt werden.
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